Gesetzliche Krankenversicherung
Die Kosten der ambulanten Psychotherapie richten sich nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM)
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung. Die gesetzlichen Krankenversicherungen übernehmen in der Regel die vollen Kosten für eine Psychotherapie, allerdings besitze ich keine Kassenzulassung.
Das bedeutet für Sie, dass ich Kassenpatienten nur im Kostenerstattungsverfahren
behandeln kann. Dieses Verfahren tritt in Kraft, wenn Patienten dringend eine Therapie benötigen, aber keinen Platz bei einem Therapeuten mit Kassenzulassung finden. Sie können dann schriftlich einen Antrag auf Kostenerstattung an die Krankenkasse schreiben, müssen allerdings mit einer Telefonliste belegen, dass Sie bereits vergeblich eine bestimmte Anzahl Therapeuten mit Kassenzulassung kontaktiert haben. Außerdem müssen Sie einen Termin bei einer sogenannten Sprechstunde bei einem niedergelassenen Psychotherapeuten wahrnehmen. Dieser wird Ihnen ein PTV11-Formular aushändigen, auf dem steht, ob eine Psychotherapie indiziert ist (auf dem Formular sollte „ja“ angekreuzt sein), wie dringend (auf dem Formular sollte „dringend“ angekreuzt sein) und ob dieser Therapeut Ihnen zeitnah einen Therapieplatz anbieten kann (auf dem Formular sollte „nein“ angekreuzt sein), welches Sie ebenfalls bei der Krankenkasse einreichen müssen. Der Therapeut ohne Kassenzulassung, der Ihnen einen Platz anbieten kann (in dem Fall ich), muss ebenfalls einen kurzen Antrag schreiben und bestätigen, dass er einen Platz frei hat. Im Falle einer Ablehnung können Sie Widerspruch einlegen, da die Krankenkasse gesetzlich dazu verpflichtet ist, die Kosten einer Psychotherapie zu übernehmen, wenn diese indiziert ist. Dieses Verfahren ist jedoch aufwendig und eine Kostenübernahme der Krankenkasse ist nicht garantiert. Daher gebe ich aktuell Privatpatient*innen und Selbstzahler*innen den Vortritt. Im Internet finden Sie unter „BPtK Kostenerstattung“ einen blauen Flyer, auf dem das Vorgehen noch einmal beschrieben wird.